5 wichtige Infos für Grenzgänger in Luxemburg

Dank seiner attraktiven Arbeitsbedingungen und günstigen Lage ist Luxemburg ein wahrer Magnet für Grenzgänger. Tagsüber verdoppelt sich die Bevölkerung des Großherzogtums – und dies allein durch den Zustrom von Arbeitnehmern aus den Nachbarländern Belgien, Deutschland und Frankreich. Obwohl Bürger der EU oder gleichgestellter Staaten freien Zugang zum luxemburgischen Arbeitsmarkt haben, stellen sich die Grenzgänger dennoch einige Fragen, auf die wir Ihnen hier gerne eine Antwort geben möchten.

1) Steuern zahlen als Grenzgänger

Grenzgänger sind in Luxemburg steuerpflichtig. Im Gegensatz zu anderen Ländern gibt es jedoch keine Sonderbesteuerungsregeln für Grenzgänger. Stattdessen gilt die allgemeine Regelung der Quellensteuer: die Steuern werden direkt vom Einkommen der Grenzgänger einbehalten. Hierzu zählen Gehälter, Löhne, Renten und andere Einkünfte aus einer Tätigkeit. Um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, hat Luxemburg Doppelbesteuerungsabkommen mit einigen Ländern, darunter seine Nachbarn Frankreich, Belgien und Deutschland abgeschlossen.

Eine Einkommenssteuererklärung in Luxemburg müssen Grenzgänger nur unter bestimmten Bedingungen abgeben. Falls sie sich freiwillig dazu entscheiden, könnte es lohnenswert sein über eine Beantragung auf Gleichstellung mit gebietsansässigen Steuerpflichtigen nachzudenken. Eine Steuererklärungspflicht im Wohnsitzland kann allerdings bestehen, wenn der Grenzgänger oder sein Ehepartner inländische Einkünfte haben.

   

 

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Mehrsprachigkeit und Sprachkurse

Die Mehrsprachigkeit ist eines der Hauptmerkmale Luxemburgs. In der Verwaltung gelten Luxemburgisch, Französisch und Deutsch als Hauptsprachen. In der Arbeitswelt kommen noch andere Sprachen hinzu, zum Beispiel Englisch oder Portugiesisch. Um jedem die Chance zu geben neue Sprachen zu lernen, gibt es verschiedene Möglichkeiten und Unterstützungsangebote:

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3) Als Grenzgänger in Luxemburg sozialversichert

Jede Person, die einer Arbeitnehmertätigkeit in Luxemburg nachgeht, muss bei der Zentralstelle der Sozialversicherung (CCSS) gemeldet sein. Mit der Anmeldung erhält der Arbeitnehmer Versicherungsschutz in Sachen Krankenversicherung, Mutterschaft, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Pflegeversicherung. In der Regel wird der Arbeitnehmer innerhalb von acht Tagen nach Beginn des Arbeitsvertrages von seinem Arbeitgeber bei der luxemburgischen Sozialversicherung angemeldet. Der Sozialversicherungsausweis wird dem Arbeitnehmer anschließend automatisch zugeschickt. Die Sozialversicherungsbeträge werden genauso wie die Steuern direkt vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten. Grenzgänger können sich zusätzlich bei einer Krankenkasse ihres Wohnsitzlandes anmelden. Hierfür stellt die zuständige luxemburgische Gesundheitskasse eine Bescheinigung aus.

4) Welche Gesundheitsdienstleistungen stehen Grenzgängern zu?

Die luxemburgische Gesundheitskasse übernimmt im Krankheitsfall einen Teil der Kosten für den Versicherten. Demnach können Grenzgänger die Kosten für Gesundheitsdienstleistungen über ihre zuständige Kasse erstattet bekommen. Allerdings deckt die Gesundheitskasse nur Gesundheitsdienstleistungen von medizinischem Fachpersonal oder Einrichtungen ab, die von der Gesundheitskasse zugelassen sind. Um eine Erstattung für Gesundheitsleistungen in ihrem Wohnsitzland zu erhalten, müssen Grenzgänger sich auch dort bei einer Krankenkasse anmelden.

Grenzenlose Unterstützung für Kinder

Eltern stehen oft vor der Herausforderung, Arbeit und Familie unter einen Hut zu bekommen. Allerdings hat man als Grenzgänger in Luxemburg verschiedene Möglichkeiten, um sich das Leben leichter zu machen. Ob für Kleinkinder oder junge Erwachsene, das Großherzogtum bietet die nötigen Unterstützungen:

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5) Homeoffice als Grenzgänger

Grenzgänger, die im Homeoffice arbeiten, müssen sowohl sozialversicherungsrechtliche als auch steuerrechtliche Aspekte beachten.

Nach der Sonderregelung während der Corona-Pandemie gilt seit dem 1. Juli 2023 ein neues multinationales Rahmenabkommen, das Grenzgängern ermöglicht unter bestimmten Bedingungen zwischen 25% und 50% ihrer Gesamtarbeitszeit im Homeoffice zu verrichten, ohne dass ein Wechsel der Sozialversicherung stattfindet. Wenn die Anzahl der Stunden für Telearbeit unter oder über diesem Prozentsatz liegt oder die Bedingungen für das Rahmenabkommen nicht erfüllt sind, gelten die ursprünglichen europäischen Richtlinien. Personen, die unter 25% Telearbeit leisten, bleiben demnach in dem Staat ihres Arbeitgebers versichert. Für diejenigen, die über 50% ihrer Arbeit im Homeoffice verrichten, kommt es in der Regel zu einem Wechsel des Sozialversicherungssystems vom Land des Arbeitgebers zum Wohnsitzland.

Bei der Steuerpflicht gelten andere Regeln. Das Gehalt eines Grenzgängers für außerhalb Luxemburgs geleistete Arbeitstage, wie z.B. Telearbeit, wird grundsätzlich im Wohnsitzland des Arbeitnehmers besteuert. Luxemburg hat jedoch bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen mit seinen Nachbarländern abgeschlossen, die Toleranzgrenzen (aktuell 34 Tage im Jahr) festlegen. Bleibt ein Grenzgänger unterhalb dieser Toleranzgrenze, wird sein Gehalt in Luxemburg versteuert. Überschreitet er diese Grenze, sei es durch Telearbeit oder Dienstreisen ins Ausland, unterliegt der Teil seines Einkommens, der sich auf außerhalb Luxemburgs geleistete Arbeitstage bezieht, prinzipiell nur der Besteuerung im Wohnsitzland des Grenzgängers.