Anerkennung von ausländischen Schul- und Universitätsdiplomen

In Luxemburg leben viele Ausländer. Von den 660.809 im Jahr 2023 gezählten Einwohnern sind tatsächlich 313.400 Ausländer, von denen viele ihren Bildungsstand und ihre Diplome anerkennen lassen müssen, um ihre Ausbildung fortsetzen oder bestimmte Berufe ausüben zu können. Wir zeigen Ihnen die verschiedenen Situationen, die sich ergeben können, und an welche staatliche Stelle man sich je nach Sachlage wenden muss.

Grund- und Sekundarschule

Im Ausland erworbene Diplome, Befähigungsnachweise, Zeugnisse und Bescheinigungen des Grundschul- und des Sekundarunterrichts (allgemein und berufsbildend) können unter bestimmten Bedingungen als gleichwertig anerkannt werden.

Für diese Bildungsstände sind drei Situationen denkbar:

1. Eine Anerkennung des Bildungsstandes der Grund- und Sekundarschule ohne Abschlussdiplom beantragen

Dies ist der Fall bei schulpflichtigen Kindern, die in das luxemburgische Bildungssystem einsteigen müssen, sowie bei Erwachsenen, die ihre Ausbildung in Luxemburg wieder aufnehmen möchten.

Nähere Einzelheiten zum Verfahren sind auf guichet.lu erhältlich.

2. Eine Anerkennung eines Sekundarschulabschlusses oder sonstiger Diplome des Sekundarunterrichts beantragen

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit sind je nach Land, in dem das Diplom ausgestellt wurde, unterschiedlich: Länder, die das Abkommen von Paris oder Lissabon über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen unterzeichnet haben, und Drittländer, die diese Abkommen nicht unterzeichnet haben. Für das International Baccalaureate (IB) gelten wiederum spezielle Bedingungen, die auch mit den von der Organisation du Baccalauréat International (OBI) festgesetzten Kriterien zusammenhängen.

Nähere Einzelheiten zum Verfahren sind auf guichet.lu erhältlich.

3. Eine Anerkennung des Bildungsstands, der Gleichwertigkeit von Diplomen und der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen beantragen

Dies ist der Fall für bestimmte Handelsberufe, freie Berufe, Handwerksberufe, Gesundheitsberufe und sozialpädagogische Berufe, für die eine Zulassung erforderlich sein kann.

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit hängen von dem Land ab, in dem das Diplom ausgestellt wurde: Länder in der Europäischen Union oder Länder außerhalb der Europäischen Union.

Nähere Einzelheiten zum Verfahren sind auf guichet.lu erhältlich.

Wo müssen die Anträge im Zusammenhang mit der Grund- und der Sekundarschule eingereicht werden?

Das Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend ist für solche Anträge zuständig. Sie müssen bei dessen Abteilung für Diplomanerkennung (Service de la reconnaissance des diplômes) eingereicht werden.

Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend

Service de la reconnaissance des diplômes

29, rue Aldringen L-1118 Luxemburg

Postanschrift: L-2926 Luxemburg

Tel.: (+352) 247-85910

E-Mail: reconnaissance@men.lu

Die Anträge können per Post, per E-Mail oder über myguichet.lu eingereicht werden.

Die Anerkennung erfolgt nach Aktenlage, mit Ausnahme der Krankenpfleger- und Hebammendiplome aus einem Land der Europäischen Union: bei diesen Diplomen wird die Gleichwertigkeit aufgrund dessen, dass die Mindestanforderungen an die Ausbildung auf Ebene der Europäischen Union angeglichen sind, automatisch anerkannt.

Sprachen der Dokumente und beglaubigte Übersetzungen

Die Dokumente, die als Kopien mit dem Antrag auf Anerkennung eines Bildungsstands oder von Diplomen eingereicht werden, müssen entweder in einer der drei Amtssprachen des Landes - Französisch, Luxemburgisch, Deutsch - oder auf Englisch abgefasst sein. Sind sie das nicht, müssen sie von einem in Luxemburg vereidigten Übersetzer, der auf der vom Ministerium der Justiz geführten Liste steht, in eine dieser Sprachen übersetzt werden.

Beglaubigung von außerhalb der Europäischen Union ausgestellten Dokumenten

Die Kopien der Dokumente, die mit dem Antrag auf Anerkennung eines Bildungsstands oder von Diplomen eingereicht werden und aus Nicht-EU-Staaten stammen, müssen von einer hierzu befugten Behörde beglaubigt sein. Gemeindeverwaltungen, Botschaften und Konsulate bieten diese Dienste in der Regel an.

Hochschulstudien

Einführende Anmerkung: für die Ausübung einiger Berufe muss auch bei Inhabern von luxemburgischen Diplomen eine Zulassung beantragt werden. Hier werden lediglich die Verfahren im Zusammenhang mit außerhalb von Luxemburg ausgestellten Diplomen beschrieben.

Für diese Bildungsstände sind drei Situationen denkbar:

1. Akademische Anerkennung

Durch dieses Verfahren soll der Inhaber berechtigt werden, einen akademischen Titel zu führen, und es soll Aufschluss über die entsprechende Niveaustufe des luxemburgischen Qualifikationsrahmens geben. Bei dem Verfahren handelt es sich um die Eintragung des Abschlusses in das Register für Bildungsnachweise des Hochschulwesens. Die akademische Anerkennung umfasst keine Anerkennung des Studieninhalts und verleiht demnach auch kein Recht zur Ausübung eines Berufs.

Die Voraussetzungen für eine akademische Anerkennung hängen von dem Land ab, in dem das Diplom ausgestellt wurde: Belgien und die Niederlande (Benelux-Diplome, automatische Anerkennung) oder Länder außerhalb des Benelux-Raums (die Inhaber müssen eine Eintragung ins Register für Bildungsnachweise beantragen).

Einzelheiten zur Zusammenstellung der Anträge und zu den zu entrichtenden Gebühren sind auf guichet.lu erhältlich.

Wo müssen die Anträge im Zusammenhang mit der akademischen Anerkennung eingereicht werden?

Ministerium für Forschung und Hochschulwesen

Service Registre des titres

18-20, montée de la Pétrusse L-2327 Luxemburg

Postanschrift: B.P. L-2915

Tel.: (+352) 247-86619

E-Mail: registre@mesr.etat.lu

Die Anträge können per Post oder über myguichet.lu eingereicht werden.

2. Berufliche Anerkennung

Dieses Verfahren betrifft nur den Zugang zu einem reglementierten Beruf. Es berechtigt nicht zum Führen eines akademischen Titels und gibt keinen Aufschluss über die Niveaustufe des luxemburgischen Qualifikationsrahmens. Vor der Beantragung der beruflichen Anerkennung muss oft eine Niederlassungsgenehmigung oder eine Zulassung erteilt worden sein.

Für folgende Berufe muss eine berufliche Anerkennung beantragt werden:

Einzelheiten zur Zusammenstellung der Anträge und zu den zu entrichtenden Gebühren sind auf der Website des Ministeriums für Forschung und Hochschulwesen erhältlich.

Wo müssen die Anträge im Zusammenhang mit der beruflichen Anerkennung eingereicht werden?

Ministerium für Forschung und Hochschulwesen

Service Reconnaissance des qualifications professionnelles

18-20, montée de la Pétrusse L-2327 Luxemburg

Postanschrift : B.P. L-2915

Tel. : (+352) 247-86619

E-Mail : rqp@mesr.etat.lu

Die Anträge können per Post oder über myguichet.lu eingereicht werden.

3. Anerkennung (Homologation) von Hochschulabschlüssen in Rechtswissenschaften

Die Homologation ist eine Art der Anerkennung von ausländischen Bildungsnachweisen in Rechtswissenschaften, die derzeit noch erforderlich ist, um Zugang zum reglementierten Beruf des Rechtsanwalts zu bekommen und zu den Ergänzungskursen in luxemburgischem Recht (CCDL) zugelassen zu werden. Das Verfahren dient nur diesem Zweck.

Einzelheiten zur Zusammenstellung der Anträge und zu den zu entrichtenden Gebühren sind auf der Website des Ministeriums für Forschung und Hochschulwesen erhältlich, welches für dieses Verfahren zuständig ist.

Ausnahme: Inhaber einer Zulassung als Rechtsanwalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union müssen ihre Diplome nicht anerkennen lassen und können sich direkt an das Ministerium der Justiz wenden, um ihre Zulassung in Luxemburg zu beantragen.

Wo müssen die Anträge im Zusammenhang mit der Anerkennung von Abschlüssen in Rechtswissenschaften eingereicht werden?

Ministerium für Forschung und Hochschulwesen

18-20, montée de la Pétrusse L-2327 Luxemburg

Postanschrift: B.P. L-2915

Tel.: (+352) 247-86619

E-Mail: homologation@mesr.etat.lu

Die Anträge müssen per Post oder E-Mail eingereicht werden.

Die qualifizierende Anerkennung von erworbenen Kompetenzen

Die qualifizierende Anerkennung von erworbenen Kompetenzen (validation des acquis de l'expérience, VAE) ermöglicht die Anerkennung von beruflicher oder persönlicher Erfahrung, um eine Qualifikation zu erwerben. Die auf diesem Weg erworbenen Diplome sind gleichwertig mit den durch die entsprechende Ausbildung erworbenen Diplomen.

Die VAE kann auf drei Bildungsebenen beantragt werden:

1. VAE im Sekundarunterricht

Die VAE verschafft Zugang zu den Zeugnissen und Diplomen der Berufsausbildung, des allgemeinen Sekundarunterrichts oder zum Meisterbrief im Handwerk. Einzelheiten sind auf guichet.lu und auf der Website des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend erhältlich.

Wo müssen die Anträge im Zusammenhang mit der VAE im Sekundarunterricht eingereicht werden?

Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend

Validation des acquis de l'expérience

29, rue Aldringen L-2926 Luxemburg

Tel.: (+352) 247-85912 / -65253 / -85993

E-Mail: vae@men.lu

Die Anträge können per Post oder über myguichet.lu eingereicht werden.

2. VAE im Hochschulwesen

Im Hochschulwesen ist das VAE-Verfahren dezentralisiert. Jede Einrichtung legt das von den Bewerbern zu befolgende Verfahren selbst fest.

In Luxemburg ist eine VAE möglich für:

  • die von der Universität Luxemburg angebotenen Bachelor- und Masterstudiengänge.
  • die von den luxemburgischen Sekundarschulen angebotenen Ausbildungen zum Erwerb eines Höheren Fachdiploms (BTS).

Einzelheiten zu den Voraussetzungen, den Fristen, der Zusammenstellung der Anträge und den zuständigen Stellen sind auf guichet.lu erhältlich.

3. VAE im Weiterbildungswesen

Personen, die an einer VAE für in Abendkursen erworbene Abschlüsse interessiert sind, müssen ihren Antrag beim Luxembourg Lifelong Learning Center, dem Weiterbildungsinstitut der Arbeitnehmerkammer, stellen.

Einzelheiten zu den Voraussetzungen, den Fristen, den Kosten und der Zusammenstellung der Anträge sind auf guichet.lu erhältlich.