Die verschiedenen Urlaubsarten für Eltern

Welche Urlaubstage stehen Eltern im Großherzogtum zur Verfügung? Unter welchen Umständen und unter welchen Bedingungen wird Urlaub zugestimmt? Hier finden Sie eine Übersicht über die verschiedenen Urlaubsarten sowie deren Bedingungen. 

Urlaub anlässlich einer Geburt

Mutterschaftsurlaub

Es gibt eine Vielzahl von Umständen, unter denen Urlaub genommen werden kann. Im Falle einer Schwangerschaft hat jede schwangere Frau, die einer Beschäftigung nachgeht (Angestellte, Selbständige, Auszubildende), Anspruch auf einen pränatalen Mutterschaftsurlaub von 8 Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin und auf einen postnatalen Urlaub von 12 Wochen nach der Entbindung.

Sie erfahren mehr zum Antragsverfahren auf Mutterschaftsurlaub auf Guichet.lu.

Die Arbeitnehmerkammer von Luxemburg informiert Sie ausführlich über  den Mutterschaftsurlaub.

Vaterschaftsurlaub

Jeder Vater (Angestellter, Lehrling, erwachsene Auszubildende oder Selbstständige) hat nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf 10 Tage Vaterschaftsurlaub. Bei einer Mehrlingsgeburt hat der Vater Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub pro Kind.

Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber schriftlich 2 Monate vor dem voraussichtlichem Antritt des Urlaubes darüber informieren. Einmal gewährt, müssen die zukünftigen Väter diesen Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt nutzen.

Mehr über die Formalitäten zum Thema " Vaterschaftsurlaub" finden Sie auf Guichet.lu.

Die Zukunftskasse bietet Informationen über Elternurlaub, Zulagen oder Gutscheine für außerschulische Kinderbetreuung. 

Urlaub anlässlich einer Adoption

Adoptionsurlaub

Der Adoptionsurlaub von 12 Wochen kann im Falle der Adoption eines oder mehrerer Kinder beansprucht werden, die das Alter von 12 Jahren noch nicht erreicht haben. Dieser Urlaub erlaubt einem der beiden Ehegatten, sich um das/die kürzlich aufgenommene(n) Kind/er zu kümmern.

Mehr über die Formalitäten zum Thema "Adoptionsurlaub beantragen" finden Sie auf Guichet.lu.

Sonderurlaub aus persönlichen Gründen

Eine Person, die aus persönlichen Gründen (Umzug, Tod des Ehegatten/Partners, Heirat eines Kindes, ...) der Arbeit fernbleiben muss, hat Anspruch auf außerordentlichen Urlaub mit voller Einkommenserhaltung. Die Dauer dieser Art von Urlaub variiert je nach Art des Ereignisses, insbesondere bei der Aufnahme eines Kindes unter 16 Jahren im Hinblick auf eine Adoption (außer im Falle der Inanspruchnahme von Aufnahmeurlaub).

Mehr über die Formalitäten zum Thema "Sonderurlaub aus persönlichen Gründen beantragen" finden Sie auf Guichet.lu.

Elternurlaub

Der Elternurlaub ist nicht zu verwechseln mit dem Vaterschaftsurlaub.

Der Elternurlaub ermöglicht den Eltern eines Kleinkindes, die Ausübung ihres Berufs zu unterbrechen oder zu reduzieren, um das Kind bei den wichtigen Schritten seiner Entwicklung zu begleiten, und gleichzeitig die Sicherheit zu haben, ihren Arbeitsplatz am Ende des Urlaubs zurückzuerlangen. Der Elternurlaub kann sowohl für ein eheliches als auch für ein nichteheliches oder legitimiertes Kind beantragt werden. Der Anspruch auf Elternurlaub besteht ebenfalls im Falle einer Adoption.

Die Reform des Elternurlaubs, die am 1. Dezember 2016 eingeführt wurde, erlaubt eine Flexibilisierung der Urlaubszeiten. Sie ermöglicht es den Eltern, zwischen flexiblen sowie an ihre berufliche Situation angepassten Urlaubsmodelle (Vollzeit, Teilzeit, Split) zu wählen und gleichzeitig von einem Ersatzeinkommen zu profitieren.

Der erste Elternurlaub muss stets im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub angetreten werden. Der zweite Elternurlaub kann dagegen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Es ist nun möglich, dass beide Elternteile gleichzeitig Elternurlaub nehmen können, wenn sie dies wünschen. Wenn die Eltern Zwillinge bekommen haben, haben sie Anspruch auf 2 x 6 Monate, d.h. 12 Monate.

Alle Details über die Reform befinden sich auf dieser Seite:  www.reforme-famille.public.lu.

Finden Sie den  praktischen Leitfaden "Arbeitsrecht - Elternurlaub im Jahr 2017"  der Arbeitnehmerkammer hier

Mehr über die Formalitäten zum Thema "Elternurlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes beantragen" finden Sie auf Guichet.lu.

Urlaub aus familiären Gründen bei Krankheit seines Kindes

Der Urlaub aus familiären Gründen ermöglicht Eltern eines Kindes unter 18 Jahren bei einer schweren Erkrankung, nach einem Unfall oder aus sonstigen gesundheitlichen Gründen ohne Verdienstausfall bei ihrem Kind zu bleiben. Die Anzahl Urlaubstage hängt vom Alter des Kindes ab:

  • 12 Tage wenn das Kind weniger als 4 Jahre alt ist;
  • 18 Tage wenn das Kind 4 Jahre oder älter ist, aber 13 Jahre noch nicht erreicht hat;
  • 5 Tage wenn das Kind 13 Jahre oder älter ist, aber jünger ist als 18 Jahre und in einem Krankenhaus behandelt wird.

Mehr über die Formalitäten zum Thema "Sonderurlaub aus persönlichen Gründen beantragen" finden Sie auf Guichet.lu.

Die Arbeitnehmerkammer von Luxemburg informiert Sie ausführlich über  den Urlaub aus familiären Gründen.

Sonderurlaub zur Sterbebegleitung

Der Urlaub zur Sterbebegleitung ist ein Sonderurlaub, der dem Arbeitnehmer oder Selbstständigen die Möglichkeit bietet, beurlaubt zu werden, um einem nahen Verwandten beizustehen, der an einer Krankheit im Endstadium leidet. Die Regelung des Urlaubs zur Sterbebegleitung ist vergleichbar mit derjenigen des Urlaubs aus familiären Gründen.

Mehr über die Formalitäten zum Thema "Sonderurlaub zur Sterbebegleitung beantragen" finden Sie auf dem Bürgerportal.

Die Arbeitnehmerkammer von Luxemburg informiert Sie ausführlich über den  Sonderurlaub zur Sterbebegleitung.

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