Die Justiz Die Judikative obliegt laut der luxemburgischen Verfassung den Gerichtshöfen und Gerichten

Die Verfassung und spezifische Gesetze beinhalten eine Reihe von Bestimmungen, um eine Einflussnahme seitens der Exekutiv- und Legislativorgane auf die Richter zu verhindern, aber auch um deren Unabhängigkeit gegenüber dem rechtsuchenden Bürger zu wahren. Gemäß der Gewaltenteilung sind sie in der Ausübung ihrer Funktionen unabhängig. 

In Luxemburg gibt es einen Verfassungsgerichtshof, der darüber befindet, ob die Gesetze mit der Verfassung in Einklang stehen, sowie zwei Gerichtsbarkeiten:

  1. die  ordentliche Gerichtsbarkeit, die über zivil- und strafrechtliche Streitsachen sowie Beschwerden bezüglich der politischen Rechte erkennt;
  2. die  Verwaltungsgerichtsbarkeit, die über Streitsachen mit der öffentlichen Verwaltung entscheidet.

Der Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof tagt in Luxemburg und befindet, wie seine Name besagt, über die Verfassungskonformität der Gesetze. Er setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen und beinhaltet eine einzige Kammer, die mit fünf Richtern tagt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass für den Rechtsbürger kein direktes Rechtsmittel besteht. Wirft eine Partei vor einer ordentlichen Gerichtsbarkeit oder einer Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Frage hinsichtlich der Verfassungskonformität eines Gesetzes auf, so muss das betreffende Gericht, sofern es der Auffassung ist, dass die aufgeworfene Frage für die Lösung des Rechtsstreits unverzichtbar ist, den Verfassungsgerichtshof anrufen.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt durch Entscheide, und die Entscheide werden binnen 30 Tagen ab ihrer Verkündung im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg veröffentlicht.

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören die drei Friedensgerichte, die beiden Bezirksgerichte und der Oberste Gerichtshof.

Die Friedensgerichte

Die Friedensgerichte bilden die unterste Stufe der Gerichtssystems. Die  3 Friedensgerichte des  Landes haben ihren jeweiligen Sitz in Luxemburg, Esch-sur-Alzette und Diekirch.

Die Friedensgerichte sind für weniger bedeutende Angelegenheiten in Zivil- und Handelssachen zuständig, sofern der Streitwert unter Berufungsvorbehalt nicht über 10.000 Euro hinausgeht. Sie nehmen vorwiegend die Rolle von Schlichtern ein und versuchen vor allem, zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Im Bereich der Strafverfolgung fungieren die Friedensgerichte als Polizeigerichte.

Die Bezirksgerichte

Das Land ist in zwei Gerichtsbezirke unterteilt, namentlich Luxemburg und Diekirch. Zu jedem dieser Bezirke gehört ein Bezirksgericht.

Diese Gerichte sind in Zivil- und Handelssachen für alle Angelegenheiten zuständig, die das Gesetz nicht ausdrücklich einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen hat. In Strafsachen sind die Bezirksgerichte in Form einer  Straf - oder  Kriminalkammer organisiert, je nach Schwere der Straftat.

Der Oberste Gerichtshof

Der Oberste Gerichtshof tagt in Luxemburg und beinhaltet:

  • den Revisionsgerichtshof, dessen Aufgabe in der Revision der Entscheidungen der Gerichte und Berufungsgerichtshöfe besteht. Er befindet ausschließlich über Fragen des Rechts oder der Anwendung des Rechts und nicht über Sachverhalte. Er gewährleistet durch seine Rechtsprechung eine homogene Anwendung der Gesetze.
  • den Berufungsgerichtshof, der über die erstinstanzlichen Entscheidungen der Bezirksgerichte erkennt. Er erkennt in zivil-, handels-, kriminal- und strafrechtlichen Angelegenheiten.
  • die Generalstaatsanwaltschaft.

Der Oberste Gerichtshof tritt in einer Vollversammlung zusammen, um über die von der Abgeordnetenkammer zugelassenen Klagen gegen Regierungsmitglieder zu urteilen.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die im Wege der Verfassungsreform vom 12. Juli 1996 eingerichtete Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt sich aus dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof zusammen. Sie sind für Streitsachen im Zusammenhang mit Verwaltungsbeschlüssen zuständig.

Das Verwaltungsgericht entscheidet in erster Instanz über Klagen wegen Unzuständigkeit, Überschreitung der Amtsgewalt und Ermessensmissbrauch, Rechtsverletzung oder Verletzung von Formvorschriften mit dem Ziel des Schutzes privater Interessen, gegen sämtliche Verwaltungsentscheidungen, gegen die gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften keine anderen Rechtsmittel zulässig sind.

Der Verwaltungsgerichtshof ist die oberste Verwaltungsgerichtsbarkeit. Er entscheidet insbesondere über Berufungen gegen Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und ist für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der Regierung und dem Rechnungshof zuständig.