Der anlässlich der Verfassungsänderung vom 27. November 1856 eingesetzte Staatsrat ist eine unabhängige Institution, die zu allen Gesetzentwürfen, Gesetzesvorlagen und Verordnungsentwürfen seine Stellungnahme abzugeben hat. 

Der Staatsrat, ein beratendes Organ

Der Staatsrat hat eine beratende Funktion im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens. In der Tat muss der Staatsrat zu jedem Gesetzentwurf der Regierung und jeder Gesetzesvorlage der Abgeordnetenkammer zwingend ein Gutachten vorlegen. Der Staatsrat nimmt ebenfalls zu allen Verordnungsentwürfen der Regierung Stellung.

Der Staatsrat prüft die Konformität der Textentwürfe mit der Verfassung, internationalen Vereinbarungen und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Es handelt sich dabei um eine Prüfung im Vorfeld – die nachträgliche Prüfung obliegt dem Verfassungsgerichtshof. Die Rolle des Staatsrats im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens besteht darin, zu überzeugen und nicht vorzuschreiben. 

Die Aufgaben des Staatsrats

Laut dem üblichen Gesetzgebungsverfahren muss, bevor ein Gesetzentwurf oder eine Gesetzesvorlage in der Abgeordnetenkammer diskutiert wird, die Stellungnahme des Staatsrats seitens der Regierung eingeholt werden. Der Staatsrat nimmt ebenfalls zu allen Änderungen Stellung, die im Laufe des Verfahrens vorgebracht werden.

Im luxemburgischen Einkammersystem muss in der Abgeordnetenkammer bei allen Gesetzentwürfen und Gesetzesvorlagen zweimal abgestimmt werden. Um alle Nachteile des luxemburgischen Systems in gewisser Weise zu bewältigen, verfügt der Staatsrat über ein aufschiebendes Vetorecht. Die 2. Abstimmung in der Kammer kann frühestens drei Monate nach der ersten Abstimmung stattfinden.

Allerdings kann die Abgeordnetenkammer auf eine zweite Abstimmung über die Texte verzichten, wobei dieser Verzicht erst mit der Zustimmung des Staatsrats zu diesem Beschluss wirksam wird. Sollte es der Staatsrat ablehnen, auf eine zweite Abstimmung über ein beliebiges Gesetz in der Abgeordnetenkammer zu verzichten, geschieht dies insbesondere, wenn er die Ansicht vertritt, dass das Gesetz nicht mit der Verfassung, dem internationalen Recht, dem EU-Recht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen vereinbar ist. 

Zusammensetzung und Ernennung

Der Staatsrat besteht aus 21 Mitgliedern. Mindestens 11 Staatsräte müssen einen Masterabschluss in Rechtswissenschaften vorweisen können. Die Staatsräte werden vom Großherzog formell ernannt und entlassen, und zwar abwechselnd auf Vorschlag der Regierung, der Abgeordnetenkammer und des Staatsrats selbst. Bei der Ernennung eines Kandidaten wird der Verteilung der politischen Parteien in der Abgeordnetenkammer sowie einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern Rechnung getragen. Die Amtszeit der Staatsräte beträgt 12 Jahre.

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