Hilfe für bedürftige Haushalte Förderung des sozialen Zusammenhalts, der Integration und des guten Zusammenlebens

Der Lebensstandard einer Person oder einer Familie bemisst sich nicht nur nach dem Einkommen. Er wird auch durch zahlreiche Faktoren wie die Lebens- und Wohnbedingungen, das Vermögen, die Beschäftigung und die Bildung beeinflusst. Anhand der Kombination dieser Indikatoren kann definiert werden, ob die Lebenssituation, wenn auch eventuell bescheiden, angemessen ist. Das sozialwirtschaftliche Modell Luxemburgs versucht, den sozialen Zusammenhalt zu wahren, die Integration zu fördern und Chancengleichheit für alle zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund finden Sie hier eine Reihe von Maßnahmen, die der Unterstützung von bedürftigen Haushalten dienen.

Eine Politik der sozialen Absicherung

Der Nationale Solidaritätsfonds (FNS) wurde 1960 durch ein Gesetz ins Leben gerufen, das sich auf Sozialhilfemechanismen stützte, in deren Rahmen Leistungen entsprechend den Mitteln vergeben werden. Zu Beginn war der Fonds vor allem die Anlaufstelle für Selbstständige, deren Sozialversicherungssysteme die Erfordernisse ihrer sozialen Absicherung noch nicht angemessen berücksichtigen konnten. Heute ist er für die Verwaltung und Auszahlung mehrerer Sozialleistungen zuständig, die beispielsweise von Alleinerziehenden, Langzeitarbeitslosen oder Menschen mit schweren Behinderungen bezogen werden.

Das Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS)

2018 verabschiedete die Abgeordnetenkammer den Gesetzentwurf über das Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS), das seit Anfang 2019 das garantierte Mindesteinkommen (RMG) ersetzt. Das REVIS verfolgt vier Ziele:

  1. Förderung des Ansatzes der sozialen Inklusion.
  2. Schaffung eines kohärenten Systems zwischen der Stabilisierungspolitik, der Politik zur sozialen Aktivierung und der Politik zur beruflichen Wiedereingliederung.
  3. Bekämpfung von Armut bei Kindern und Alleinerziehenden.
  4. Vereinfachung der Verwaltungsabläufe.

Es setzt sich vorwiegend aus der Eingliederungszulage — einer finanziellen Beihilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts für Personen, die über kein Einkommen verfügen oder deren Einkommen unter einer bestimmten Schwelle liegt - und der Aktivierungszulage — einer Entschädigung für Personen, die an Aktivierungsmaßnahmen im Rahmen des REVIS teilnehmen - zusammen.

Auf der Website www.revis.lu finden die breite Öffentlichkeit und die Empfänger alle Informationen, Bedingungen, Modalitäten und Vorgänge im Zusammenhang mit dem REVIS.

Die Teuerungszulage und die Energieprämie

Vom 1. Januar bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres können Haushalte mit geringem Einkommen, die die in der Verordnung des Regierungsrats festgelegten Bedingungen und Modalitäten erfüllen, die Teuerungszulage (AVC) und die Energieprämie beantragen. Die Höhe der Zulage und der Prämie wird entsprechend den Einkommen der Haushaltsgemeinschaft des Antragstellers (allein lebend oder mit mehreren Personen zusammenlebend) ermittelt. Weitere Informationen und die entsprechenden Modalitäten finden Sie hier.

Einkommen für schwerbehinderte Personen (RPGH)

Personen, bei denen eine volle Erwerbsminderung vorliegt, oder diejenigen, die den Status als behinderter Arbeitnehmer erhalten haben und aus von ihnen nicht zu verantworteten Gründen keinen Zugang zu einer Beschäftigung haben oder Einkünfte unterhalb des RPGH beziehen, haben Anspruch auf das RPGH. Der FNS ist für die Auszahlung der Leistung zuständig; der Antrag auf Erhalt des RPGH muss allerdings vom Sekretariat der Medizinischen Kommission der Arbeitsagentur (ADEM) gestellt werden.

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Wussten Sie schon?

Das Ministerium für Wohnungsbau bietet Haushalten mit geringem Einkommen eine Beihilfe für die Miete einer Wohnung an. Sie beträgt zwischen 200 und maximal 400 Euro pro Monat. Alle Informationen, die zu erledigenden Vorgänge und selbst einen Simulator für den Mietzuschuss finden Sie auf der Website des Ministeriums.

Unterhaltsvorschuss und Beitreibung des Unterhalts

Der Unterhalt ist ein finanzieller Beitrag, der an jede Person gezahlt wird, deren Lebensunterhalt es zu sichern gilt. Er wird per gerichtlicher Entscheidung festgesetzt. Der entsprechende Antragsteller muss sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden und selbst alle gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um seinen Unterhalt durchzusetzen. Der Unterhalt wird vom FNS ausgezahlt und beigetrieben. Auf Immobilien des Schuldners (Person, die den Unterhalt zahlen muss) und des Gläubigers (Person, die den Unterhalt zu erhalten hat) wird eine Hypothek zugunsten des FNS eingetragen. Sie garantiert die Rückzahlung der Leistungen, wenn sich die finanzielle Lage verbessert oder im Erbfall.

Die Beteiligung an den Kosten für den Aufenthalt in einem Seniorenheim beantragen

Der FNS beteiligt sich an den Leistungen, die im Rahmen des Aufenthalts in Seniorenheimen für die Bewohner von integrierten Seniorenzentren (CIPA – integriertes Zentrum für ältere Menschen), Pflegeheimen und sonstigen betreuten und zugelassenen Wohneinrichtungen erbracht werden. Dieser Zuschuss gilt für Personen, die zwar in einer der genannten Einrichtungen unbefristet untergebracht sind, aber nicht über die notwendigen Mittel verfügen, um die Kosten für die Unterbringung sowie Verpflegung und den sonstigen persönlichen Bedarf zu decken. Er wird direkt an die Einrichtung gezahlt, in der die antragstellende Person untergebracht ist.

Wussten Sie schon?

Das Gesundheitssystem in Luxemburg basiert auf den Werten der Solidarität, des universellen Zugangs und der Gleichbehandlung. Mittels der universellen Gesundheitsversorgung bietet der luxemburgische Staat bedürftigen Personen die Übernahme der Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung sowie der etwaigen persönlichen Beteiligung an, die in Ermangelung hinreichender finanzieller Mittel nicht von der Person selbst gezahlt werden kann.

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Sozialhilfe

Das geänderte Gesetz vom 18. Dezember 2009 zur Organisation der Sozialhilfe schafft einen Anspruch auf Sozialhilfe, die zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung und zur Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens für jedermann dient.

Die Sozialhilfe ermöglicht bedürftigen Personen und ihren Familien den Zugang zu ihrer jeweiligen Situation entsprechenden Gütern und Dienstleistungen, um ihnen beim Erlangen oder der Bewahrung ihrer Unabhängigkeit behilflich zu sein. Die Hilfe kann palliativer, kurativer oder präventiver Art sein. Sie ist auf die kurz-, mittel- oder langfristige soziale Betreuung ausgerichtet. Erforderlichenfalls wird diese Betreuung durch eine Geld- oder Sachleistung ergänzt.

Jede ordnungsgemäß im Großherzogtum Luxemburg niedergelassene Person hat grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe und kann sich an das für ihre Wohnsitzgemeinde zuständige Sozialamt wenden. Luxemburg verfügt über das Land verteilt über 30 Sozialämter, bei denen es sich um öffentlich-rechtliche Anstalten handelt, die dem Ministerium für Familie, Integration und die Großregion unterstehen. Eine vollständige Liste der Sozialämter kann auf der Website des Ministeriums eingesehen werden. Die praktischen Modalitäten betreffend die zu erledigenden Vorgänge, um Sozialhilfe beziehen zu können, werden auf guichet.lu – dem Verwaltungsportal von Luxemburg - erläutert.

Nahrungsmittelhilfe

Rund zwölf Sozialläden ermöglichen bedürftigen Menschen Zugang zu Lebensmitteln und Alltagsartikeln. Die an fünf Tagen in der Woche geöffneten Läden sind auch ein Ort der Begegnung und des Austauschs. Die Artikel werden durchschnittlich bis zu zwei Drittel billiger angeboten. Die für den Einkauf in diesen Läden erforderliche Zugangskarte kann beim Sozialamt der Wohnsitzgemeinde oder bei anderen Sozialdiensten beantragt werden.

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Gut zu wissen!

Die von der Caritas und dem Roten Kreuz geführten Lebensmittelgeschäfte sowie "Den Cent Buttek asbl" bieten Lebensmittel und Hygieneartikel an. Der Verein Banque alimentaire wirkt aktiv bei der Sammlung und Verteilung von Lebensmitteln und anderen Produkten mit.